Stadtgeschwindigkeitskonzepte

Mit der Änderung des § 45 StVO im Jahr 2017 wurde der Spielraum zur Anordnung Tempo 30 auf Verkehrsstraßen erheblich erweitert. Diese Entwicklung ist begrüßenswert, hat jedoch zur Folge, dass sich häufig eine bunte Folge zulässiger Höchstgeschwindigkeiten einstellt. Als Lösung bietet sich die Aufstellung eines Stadtgeschwindigkeitskonzepts an, das die Anordnungsgründe und ihre Voraussetzungen integriert in einem Gesamtnetz betrachtet. Gemeinden greifen immer häufiger auf dieses Instrument zurück und in verschiedenen Fällen konnte PRR entsprechende Expertise einbringen (z. B. Mönchengladbach, Kirchheim unter Teck).

 

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